Corona-Krise – Finanzielle Unterstützung für Unternehmen durch Kurzarbeitergeld

Allgemein

In den aktuellen außergewöhnlichen Zeiten gibt es bei vielen, vor allem bei kleinen, Unternehmen eine große Unsicherheit. Wie groß werden die wirtschaftlichen Einbußen ausfallen? Wie lange reichen die Reserven? Werde ich alle meine Mitarbeiter behalten können?

Doch auch wenn aktuell noch nicht absehbar ist, wie lange es dauern wird, bis wir wieder in einen „Normalzustand“ zurückkehren können, gibt es bereits jetzt verschiedene Arten von finanzieller Unterstützung für Unternehmer. Eine davon ist das Kurzarbeitergeld.

Das Kurzarbeitergeld – mit gelockerten Voraussetzungen

Das Kurzarbeitergeld gab es schon vor der aktuellen Krise und es gab immer wieder Zeiten, in denen es umfassend genutzt wurde und so die Existenz des einen oder anderen Unternehmens gerettet hat, zuletzt in der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008.

Ziel der Kurzarbeit ist es, Zeiten massiven Arbeitsausfalles zu überbrücken und Arbeitsplätze zu erhalten. Das Unternehmen kann die Arbeitszeit und damit die Lohnkosten reduzieren. Die Bundesagentur für Arbeit stockt die Lohn- und Gehaltszahlungen bis zu einem gewissen Betrag auf.

In der aktuellen Situation hat die Bundesregierung die Voraussetzungen gelockert, unter denen Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen können.

Voraussetzungen

  • Der Betriebsrat muss der Einführung von Kurzarbeit zustimmen. Gibt es keinen Betriebsrat und keine entsprechenden Regelungen aus Tarifverträgen, muss jeder Arbeitnehmer dem Vorhaben zustimmen. In der Regel passiert das über individuelle Vereinbarungen. Dort muss festgehalten werden, um wieviel Prozent die aktuelle Arbeitszeit reduziert werden soll.
  • Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen. Mindestens ein Drittel der Beschäftigten muss von einem monatlichen Entgeltausfall von jeweils mindestens 10% betroffen sein. Diese Regelung wurde in der aktuellen Krise gelockert: Jetzt müssen nur noch mindestens 10% der Belegschaft vom genannten Entgeltausfalls betroffen sein.
  • Es muss mindestens 1 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein.
  • Der Arbeitsausfall muss bei Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Dort gibt es auch eine Informationsseite mit Berechnungstabellen und Hinweisen zur Beantragung:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Wie lange wird gezahlt?

Für längstens 12 Monate. Wird in dieser Zeit für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 1 Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend. Wird für mindestens 3 zusammenhängende Monate kein Kurzarbeitergeld gezahlt, kann neu beantragt werden und die Bezugsdauer startet von vorn.

Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es erst einmal an die Beschäftigten aus. Dann erfolgt (innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Auszahlung) die Beantragung zur Erstattung bei der Agentur für Arbeit.

Aktuelle Lockerungen

  • Nur noch 10% der Belegschaft muss vom Arbeitsausfall betroffen sein (bisher: mindestens ein Drittel).
  • Auch über Arbeitnehmerüberlassung beschäftigte Mitarbeiter sollen Kurzarbeitergeld erhalten können.
  • Beiträge zur Sozialversicherung werden je nach Fall vollständig oder teilweise vom Staat übernommen. Bisher wurden diese vom Arbeitgeber allein getragen

Die Neuregelungen gelten ab April 2020 vorübergehend bis Ende 2021.

Wir bei Ronsdorf Personal & Business stehen Ihnen auch in diesen besonderen Zeiten mit Rat und Tat zur Seite. Falls Sie Fragen zu diesem oder einem anderen HR-Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme!

Viele Grüße und bleiben Sie gesund!

Ihr Team Ronsdorf