2020 – Herzlich Willkommen in den Zwanzigern!

Allgemein

Schon sind wir mittendrin im Januar des neues Jahres 2020 und damit endet auch endlich das Dilemma, wie man denn nun die aktuelle Dekade richtig bezeichnet – die 2010er, die „Zehnerjahre“? Diese Unsicherheit hat ein Ende, denn endlich sind wir in den „Zwanzigern“ angekommen.
Auch 2020 bringt ein paar HR-relevante Veränderungen, hier eine kleine Auswahl:
 
Anpassung Mindestlohn

Ab dem 01. Januar 2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,35 Euro pro Stunde. Damit erhöht sich die aktuelle Lohnuntergrenze von 9,19 Euro um 16 Cent.
 
Mindestlohn für Auszubildende

Ab dem 01. Januar 2020 gilt ein Mindestlohn für Auszubildende. Dieser soll im ersten Lehrjahr bei 515 €/Monat liegen und gilt für Azubis, die ihre Ausbildung im Jahr 2020 beginnen. Gestaffelt soll der Mindestlohn in den folgenden Jahren dann auf bis zu 620 €/Monat im 1. Lehrjahr erhöht werden. Durch Vereinbarungen mit Gewerkschaften sind hier Ausnahmen möglich.
 
Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Erfassung von Arbeitszeiten

Im Mai 2019 hat der EuGH geurteilt, dass Unternehmen die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter täglich erfassen müssen. Bis zum Urteil galt nur die Regel, dass Überstunden erfasst werden müssen.
Allerdings, so der EuGH, haben Arbeitgeber nicht nur die Pflicht darauf zu achten, dass die Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden, sondern auch, dass die gesetzlich vorgegebenen Ruhezeiten eingehalten werden. Das allerdings ist nur durch eine tägliche Erfassung der Arbeitszeit möglich. So hat das Unternehmen zum einen die Möglichkeit bei Bedarf gegenzusteuern und zum anderen auch eine Dokumentation für einen eventuellen arbeitsrechtlichen Streitfall in der Hand.
Das Urteil des EuGH hat für den Moment noch keine praktischen Auswirkungen, da es zunächst durch die Mitgliedsstaaten durch die jeweilige nationale Gesetzgebung umgesetzt werden muss. Eine entsprechende Regelung wird aber auf jeden Fall kommen.
 
 
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes eingeführt werden. Arbeitgebern soll es dann möglich sein, eine Krankschreibung und damit Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit elektronisch abzurufen. Eine entsprechende Mitteilung erfolgt von der jeweiligen Krankenkasse.
Wann dieses Vorgehen tatsächlich praktisch einsetzbar ist, ist noch nicht bekannt.

Auch im neuen Jahr stehen wir Ihnen rund um das Thema Personal gern mit Rat und Tat zur Seite. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.


 
Quellen: https://arbeitgeber.campusjaeger.de; https://www.personio.de